Die Richtlinien für die Verordnung von Medikamenten sehen vor, dass sich der Arzt in jedem Quartal persönlich von der Notwendigkeit der Weiterverordnung und der Verträglichkeit, sowie der geeigneten Dosierung überzeugt.
Darüber hinaus müssen wir möglichst vierteljährlich Größe, Gewicht, Blutdruck und Puls kontrollieren. Notwendige Laborkontrollen (Blutbild und Leberwerte) und EKGs bitten wir Sie über den Kinder- oder Hausarzt anfertigen zu lassen. VOR einer erneuten Ausstellung eines Wiederholungsrezepts oder einer weiteren Heilmittelverordnung ist es daher notwendig, das behandelte Kind PERSÖNLICH in der Praxis zu sehen! Ausnahmen müssen bitte mit dem behandelnden Arzt im Einzelfall abgesprochen werden.
Um Sie zügig anmelden und behandeln zu können, bitten wir Sie, bei jedem Termin die Versichertenkarte Ihre Kindes mitzubringen. Dies ist seit Einführung der Gesundheitskarte umso wichtiger geworden, da wir verpflichtet sind, bis zum Vorliegen der Versichertenkarte jegliche Medikation auf Privatrezept auszustellen! Rezepte, die dem BtmG unterliegen, dürfen nicht postalisch versandt werden. Wir sind gehalten, das Rezept persönlich auszuhändigen!
Wir weisen darauf hin, dass das Mitführen von Methylphenidat (z. B. Ritalin, Medikinet, Equasym oder Concerta) oder (Lisdex-) Amphethamin (z. B. Elvanse, Attentin) ins Ausland strengen Auflagen unterliegt. Sie sind verpflichtet, auf Nachfrage oder bei der Ein- oder Ausreise eine entsprechende Bescheinigung vorweisen zu können, die wir Ihnen gerne (kostenpflichtig) ausstellen. Fragen Sie bitte rechtzeitig bei der Anmeldung oder dem behandelnden Arzt nach. Für die Ausstellung des notwendigen Formulars benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:
- Nr. des Reisepasses des Kindes
- Geburtsort des Kindes
- Dauer der Reise in Tagen
- Reiseland
- Das von uns erstellte Formular muss dann vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden
Bei einem Auslandsaufenthalt sollte für die Mitnahme von Medikamenten die der BTM-Regelung unterliegen (z.B. Methylphenidat) eine vom Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden.